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Rechtsprechung, Kanzlei-Updates und Hinweise zu Vertragsrecht, Notariat und Gesellschaftsrecht.

Treuhand · 18. April 2026

CH-Treuhandkonto: Neutraler Zahlungsschutz für internationale Transaktionen

Das Treuhandkonto, das für solche Transaktionen verwendet wird, muss von einer unabhängigen Anwaltskanzlei verwaltet werden und sich in einem anderen Land als jenem des Käufers oder des Verkäufers befinden. Die Länder, die Treuhandschutz bieten, sind die Schweiz und Luxemburg — vorausgesetzt, der Käufer ist nicht in einem dieser Länder ansässig. Diese Struktur dient dazu, die vollständige Neutralität des Zahlungsprozesses zu gewährleisten und jeden möglichen Interessenkonflikt zwischen den beteiligten Parteien zu beseitigen.

Bei internationalen Transaktionen werden die Mittel weder direkt an den Verkäufer überwiesen, noch verbleiben sie unter der Kontrolle des Käufers, bis die vertraglich festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Aus diesem Grund wird der Betrag auf ein unabhängiges Treuhandkonto eingezahlt, das ausschließlich von Rechtsanwälten verwaltet wird, die während der gesamten Transaktion als neutraler Dritter handeln.

Der Treuhandverwalter vertritt weder die Interessen des Käufers noch jene des Verkäufers. Seine Rolle besteht ausschließlich darin, die Gelder sicher zu verwahren und sie ausschließlich gemäß den von beiden Parteien akzeptierten vertraglichen Bedingungen freizugeben.

Durch die Verwendung eines Kontos in einer Gerichtsbarkeit, die sich von jener des Käufers und des Verkäufers unterscheidet, wird die Unabhängigkeit des Abwicklungsprozesses gewährleistet und ein zusätzliches Maß an Transparenz, Sicherheit und Vertrauen für alle an der Transaktion beteiligten Parteien geboten.

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Banken (BankG) · Compliance: Geldwäschereigesetz (GwG) · Aufsicht: FINMA
Notariat · 12. April 2026

Aktualisierung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) — wirksam zum 1. Mai 2026

Mit Wirkung zum 1. Mai 2026 treten Anpassungen am Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in Kraft. Wir fassen die Änderungen für unsere Unternehmensmandantschaft zusammen und passen unsere Honorarberechnung entsprechend an.

Die Reform betrifft im Schwerpunkt die notariellen Gebührentabellen für hochpreisige Unternehmensgeschäfte: Gesellschafterbeschlüsse, Anteilsübertragungen und Satzungsänderungen mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5 Millionen erhalten eine neu kalibrierte Gebührenkurve. Für kleinere und mittlere Geschäfte bleibt die Gebührenstruktur im Wesentlichen unverändert.

Neu aufgenommen wurden ausdrückliche Gebührentatbestände für die notarielle Beurkundung qualifizierter elektronischer Signaturen sowie für vollständig digitale notarielle Verfahren (Online- Beurkundung gemäß § 16a BNotO). Diese wurden bisher analog zur sachnächsten Festgebühr abgerechnet.

Für laufende Mandate mit notariellem Anteil melden wir uns individuell vor dem 1. Mai 2026 mit den konkreten Auswirkungen auf den nächsten Abrechnungszeitraum. Neue Mandate ab dem 1. Mai 2026 werden von Anfang an nach den neuen Tabellen kalkuliert.

Rechtsgrundlage: GNotKG, Änderung wirksam zum 1. Mai 2026 · Verwandt: § 16a BNotO (Online-Beurkundungsverfahren)
Hinweis · 5. April 2026

Neuregelung zu elektronisch signierten Geschäftsverträgen nach eIDAS

Die eIDAS-Verordnung wurde in Bezug auf qualifizierte elektronische Signaturen aktualisiert. Wir fassen zusammen, worauf Unternehmen bei Vertragsschluss per qualifizierter elektronischer Signatur achten müssen.

Mit der Anpassung der eIDAS-Verordnung wurde die rechtliche Gleichstellung qualifizierter elektronischer Signaturen (QES) mit der eigenhändigen Unterschrift weiter gestärkt — auch bei grenzüberschreitenden B2B-Verträgen innerhalb der EU. Das ist insbesondere für Liefer-, Kooperations- und Rahmenverträge relevant, die bisher an mehreren Standorten Originalunterschriften erforderten.

Worauf vor dem elektronischen Vertragsschluss zu achten ist:

  • Ist der QES-Anbieter auf der offiziellen EU Trusted List geführt?
  • Verwenden alle Unterzeichner eine QES? Gemischte Signaturstufen erzeugen Rechtsunsicherheit.
  • Ist das Audit-Protokoll des Signaturvorgangs gespeichert und reproduzierbar?
  • Bei beurkundungspflichtigen Verträgen (z. B. Geschäftsanteilsübertragung): die QES ersetzt die notarielle Beurkundung nicht.
  • Sind interne Zeichnungsrechte und Vertretungsbefugnisse formal dokumentiert?

Unsere Kanzlei berät Unternehmensmandanten bei der Integration der QES in den laufenden Vertragsworkflow — einschließlich der Erstellung interner Unterzeichnungsrichtlinien und der Bewertung, welche Vertragsarten für eine vollständig elektronische Abwicklung in Betracht kommen.

Rechtsgrundlage: eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014, Anpassung 2026 · § 126a BGB (elektronische Form)