Treuhand · 18. April 2026
CH-Treuhandkonto: Neutraler Zahlungsschutz für internationale Transaktionen
Das Treuhandkonto, das für solche Transaktionen verwendet wird, muss
von einer unabhängigen Anwaltskanzlei verwaltet werden und sich in einem
anderen Land als jenem des Käufers oder des Verkäufers befinden. Die
Länder, die Treuhandschutz bieten, sind die Schweiz und Luxemburg —
vorausgesetzt, der Käufer ist nicht in einem dieser Länder ansässig.
Diese Struktur dient dazu, die vollständige Neutralität des
Zahlungsprozesses zu gewährleisten und jeden möglichen
Interessenkonflikt zwischen den beteiligten Parteien zu beseitigen.
Bei internationalen Transaktionen werden die Mittel weder direkt an den
Verkäufer überwiesen, noch verbleiben sie unter der Kontrolle des
Käufers, bis die vertraglich festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Aus
diesem Grund wird der Betrag auf ein unabhängiges Treuhandkonto
eingezahlt, das ausschließlich von Rechtsanwälten verwaltet wird, die
während der gesamten Transaktion als neutraler Dritter handeln.
Der Treuhandverwalter vertritt weder die Interessen des Käufers noch
jene des Verkäufers. Seine Rolle besteht ausschließlich darin, die
Gelder sicher zu verwahren und sie ausschließlich gemäß den von beiden
Parteien akzeptierten vertraglichen Bedingungen freizugeben.
Durch die Verwendung eines Kontos in einer Gerichtsbarkeit, die sich von
jener des Käufers und des Verkäufers unterscheidet, wird die
Unabhängigkeit des Abwicklungsprozesses gewährleistet und ein
zusätzliches Maß an Transparenz, Sicherheit und Vertrauen für alle an
der Transaktion beteiligten Parteien geboten.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Banken (BankG) ·
Compliance: Geldwäschereigesetz (GwG) ·
Aufsicht: FINMA
Notariat · 12. April 2026
Aktualisierung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) — wirksam zum 1. Mai 2026
Mit Wirkung zum 1. Mai 2026 treten Anpassungen am Gerichts- und
Notarkostengesetz (GNotKG) in Kraft. Wir fassen die Änderungen
für unsere Unternehmensmandantschaft zusammen und passen unsere
Honorarberechnung entsprechend an.
Die Reform betrifft im Schwerpunkt die notariellen Gebührentabellen
für hochpreisige Unternehmensgeschäfte: Gesellschafterbeschlüsse,
Anteilsübertragungen und Satzungsänderungen mit einem Geschäftswert
von mehr als EUR 5 Millionen erhalten eine neu kalibrierte
Gebührenkurve. Für kleinere und mittlere Geschäfte bleibt die
Gebührenstruktur im Wesentlichen unverändert.
Neu aufgenommen wurden ausdrückliche Gebührentatbestände für die
notarielle Beurkundung qualifizierter elektronischer Signaturen
sowie für vollständig digitale notarielle Verfahren (Online-
Beurkundung gemäß § 16a BNotO). Diese wurden bisher analog zur
sachnächsten Festgebühr abgerechnet.
Für laufende Mandate mit notariellem Anteil melden wir uns
individuell vor dem 1. Mai 2026 mit den konkreten Auswirkungen
auf den nächsten Abrechnungszeitraum. Neue Mandate ab dem
1. Mai 2026 werden von Anfang an nach den neuen Tabellen
kalkuliert.
Rechtsgrundlage: GNotKG, Änderung wirksam zum 1. Mai 2026
· Verwandt: § 16a BNotO (Online-Beurkundungsverfahren)
Hinweis · 5. April 2026
Neuregelung zu elektronisch signierten Geschäftsverträgen nach eIDAS
Die eIDAS-Verordnung wurde in Bezug auf qualifizierte elektronische
Signaturen aktualisiert. Wir fassen zusammen, worauf Unternehmen bei
Vertragsschluss per qualifizierter elektronischer Signatur achten
müssen.
Mit der Anpassung der eIDAS-Verordnung wurde die rechtliche
Gleichstellung qualifizierter elektronischer Signaturen (QES) mit
der eigenhändigen Unterschrift weiter gestärkt — auch bei
grenzüberschreitenden B2B-Verträgen innerhalb der EU. Das ist
insbesondere für Liefer-, Kooperations- und Rahmenverträge
relevant, die bisher an mehreren Standorten Originalunterschriften
erforderten.
Worauf vor dem elektronischen Vertragsschluss zu achten ist:
- Ist der QES-Anbieter auf der offiziellen EU Trusted List geführt?
- Verwenden alle Unterzeichner eine QES? Gemischte Signaturstufen erzeugen Rechtsunsicherheit.
- Ist das Audit-Protokoll des Signaturvorgangs gespeichert und reproduzierbar?
- Bei beurkundungspflichtigen Verträgen (z. B. Geschäftsanteilsübertragung): die QES ersetzt die notarielle Beurkundung nicht.
- Sind interne Zeichnungsrechte und Vertretungsbefugnisse formal dokumentiert?
Unsere Kanzlei berät Unternehmensmandanten bei der Integration der
QES in den laufenden Vertragsworkflow — einschließlich der
Erstellung interner Unterzeichnungsrichtlinien und der Bewertung,
welche Vertragsarten für eine vollständig elektronische Abwicklung
in Betracht kommen.
Rechtsgrundlage: eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014, Anpassung 2026
· § 126a BGB (elektronische Form)